ITEL AGB

Stand April 2020


GELTUNGSBEREICH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend AGB) gelten für Zusammenarbeiten jeder Art, jedoch insbesondere für Offerten und Kaufverträge, die zwischen der ITEL AG Innenausbau (folgend ITEL) und Privat- oder Geschäftskunden (folgend Auftraggeber) beschlossen werden. Für Innenarchitekturleistungen können einzelne Bestimmungen mittels Werk- oder Rahmenvertrag abgeändert werden, für darin nicht explizit geregelte Punkte gelten jedoch weiterhin die AGB.


1. DIENSTLEISTUNGEN SCHREINEREI
1.1 Eine Erstberatung und daraus resultierende Offert- und Planunterlagen sind in der Regel kostenlos. Sind weiterführende Beratungen, Offert- und Plananpassungen, Bemusterungen und dergleichen nötig, werden diese kostenpflichtig  (siehe Pos. 2 Dienstleistungen Planung).
1.2 Auftragsbezogene Ausmasse am Bau und Abklärungen mit beteiligten Planern und anderen Gewerken sind grundsätzlich kostenfrei. Sollten diese Tätigkeiten jedoch übermässig Zeit in Anspruch nehmen, behält sich ITEL vor, diese in Rechnung zu stellen.
1.3 Nicht vorhersehbare Arbeiten und Materialleistungen werden als Regiearbeiten ausgeführt. Diese werden nach effektivem Aufwand und, sofern nicht anders definiert, gemäss den aufgelisteten Regieansätzen von ITEL verrechnet. Die Regie­rapporte werden wöchentlich zugestellt und sind visiert als Kopie zu retournieren.


2. DIENSTLEISTUNGEN PLANUNG

2.1 Basisofferten und Devi-Anfragen sind grundsätzlich kostenlos. Sie beinhalten eine Kostenschätzung sowie eine Entwurfsskizze (Basisangaben: Budget wird vom Auftraggeber kommuniziert und Situationsplan/Skizze zur Verfügung gestellt), Devi-Anfragen werden im Rahmen der zur Verfügung gestellten Unterlagen weiterverarbeitet. Das Erstellen von Submissionsunterlagen wird über Honorare verrechnet. Die Honorare werden vorgängig durch ITEL festgelegt.

2.2 Detailofferten mit Projektplan, welche vom Auftraggeber gewünscht werden, sind bei Absage des Auftrags mit einem Pauschalpreis von Fr. 500.– abzugelten (Basisangaben: Projekt­aufnahme beim Auftraggeber oder in der Ausstellung ITEL,

Budget wird vom Auftraggeber kommuniziert und Situationsplan/Skizze zur Verfügung gestellt; Weiterführung des Prozesses aus Pos. 3.1)

2.3 Weiterführende Projektentwicklungen sind kostenpflichtig und werden entsprechend nach Aufwand verrechnet.


3. OFFERTEN
3.1 Offerten von ITEL haben eine Gültigkeit von 90 Tagen ab Ausstellungsdatum, sofern keine andere Frist schriftlich definiert ist.
3.2 Die Offertpreise basieren auf den angefragten oder ausgewiesenen Stückzahlen. Bei einer Veränderung der Stückzahlen können dementsprechend Mehr- oder Minderpreise entstehen. Auch Lieferungen in mehreren Etappen können Mehrpreise verursachen, sofern sie nicht in der Offerte berücksichtigt wurden.
3.3 ITEL behält sich Änderungen von Material und Konstruktion vor, sofern diese eine Verbesserung des Produktes bewirken. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Absprache an den Auftraggeber verrechnet.

4. AUFTRAGSBEDINGUNGEN
4.1 Schriftliche als auch mündliche Zusagen gelten als verbindlich. (OR Art. 1.2) Bei einem Widerruf durch den Auftraggeber werden bereits ausgeführte Arbeiten und getätigte Material­bestellungen verrechnet.
4.2 Vom Auftraggeber visierte Ausführungspläne, Ausführungsbeschriebe und Auftragsbestätigungen gelten als verbindlich. Änderungswünsche, nachdem die Pläne «gut zur Ausführung» vom Auftraggeber genehmigt sind, können nur unter Kostenfolge berücksichtigt werden und können Terminverschiebungen zur Folge haben. In der Auftragsbestätigung nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage zu vereinbaren.
4.3 Die notwendigen Unterlagen zur Ausführung auf den vereinbarten Termin sind vom Auftraggeber rechtzeitig zur Ver­fügung zu stellen. Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich sobald der Auftraggeber alle erforderlichen Angaben bzw. die Ausführungspläne und / oder Auftragsbestätigungen unterzeichnet retourniert hat. Verspätete Angaben zur Ausführung können entsprechende Terminverschiebungen zur Folge haben. Die Lieferfristen und Fertigstellungstermine gelten vorbehältlich unvorhergesehener Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, politische Wirren, Epidemien/Pandemien oder Streiks im eigenen Unternehmen oder bei Unterlieferanten.
4.4 Bauverzögerungen sind vom Auftraggeber frühzeitig schriftlich zu melden. Bei Terminverschiebungen infolge Bauverzögerung behält sich ITEL vor, die Fertigung der bestellten Ware dem neuen Termin anzupassen. Daraus resultierende teuerungsbedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Terminverschiebungen nicht rechtzeitig bekannt gegeben und wird die Ware demzufolge auf den ursprünglichen Termin gefertigt, so stellt der Auftraggeber auf der Baustelle einen geeigneten Raum zur Einlagerung der bestellten Ware zur Verfügung. Zudem trägt der Auftraggeber in diesem Fall das Risiko für Wasser-, Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und andere Schäden. Massnahmen zum Schutz der Produkte gegen Verschmutzung und Beschädigung sind bauseits zu treffen. Sollte kein geeigneter Raum zur Verfügung stehen, werden die entstehenden Kosten für den Rücktransport und die Lagerung der Produkte dem Auftraggeber verrechnet. Die zusätzlich entstehenden Spesen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4.5 Bei Lagerhaltung der Produkte, bedingt durch bauseitige Verzögerung, wird die vereinbarte Akontozahlung fällig.
4.6 Für Terminverschiebungen als Folge von verspätet eintreffenden Produkten der Zulieferanten von Unterlieferanten kann keine Haftung übernommen werden.
4.7 Abmachungen betreffend Konventionalstrafen sind ausgeschlossen.
4.8 Durch ITEL erstellte Muster dienen als Referenz, sind jedoch nicht als exakte Vorlage zu betrachten, insbesondere Muster aus Naturmaterialien wie Holz oder Naturstein. Ausgenommen sind deckend farblackierte Oberflächen nach RAL, NCS oder bestehender Rezeptur. Werden Muster nicht oder beschädigt retourniert, werden diese in Rechnung gestellt.


5. LIEFERUNG UND MONTAGE
5.1 Liefertermin gemäss Auftragsbestätigung.
5.2 Sofern nicht anders erwähnt, werden ITEL-Produkte stets inklusive Montage geliefert.
5.3 Zufahrt und Zugang zur Baustelle sind zu gewährleisten. Erschwerter Zugang ist vom Auftraggeber vorgängig mitzuteilen. Daraus entstehender Mehraufwand wird, sofern im Angebot nicht berücksichtigt, verrechnet.
5.4 Der Auftraggeber stellt Unternehmern, die am Ausbau von Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder über 12 m Höhe beschäftigt sind, geeignete vertikale Transportmöglichkeiten für Material zur Verfügung. Geschosse und Höhen berechnen sich ab Bauzugang (SIA 118, Art. 135, Abs. 4). Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser. Treppenhäuser müssen gut begehbar sein. Für Arbeiten über 3 m Höhe sind vom Auftraggeber geeignete Gerüste zu erstellen. Zudem müssen zweckmässige sanitäre Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Müssen unter 4.4 genannte Vorbereitungen durch ITEL organisiert werden, wird der entstehende Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, sofern diese nicht in der Offerte definiert wurden.
5.5 Bauseitige Arbeiten sind nach Angaben und Planunterlagen von ITEL termingerecht auszuführen, dass die Montage ohne Verzug erfolgen kann. Verzögerungen und zusätzlich entstehende Spesen zufolge der Nichteinhaltung der Terminvorgaben und der planerischen Grundlagen werden in Rechnung gestellt. Elektrische Anschlüsse für den Betrieb der benötigten Maschinen ist durch den Auftraggeber zu organisieren und kostenfrei zur Verfügung zu halten. Die Anschlüsse sind so zu platzieren, dass sie maximal 50 m vom Arbeitsort entfernt sind.
5.6 ITEL ist für die Entsorgung des eigenen Materials selbst verantwortlich. Die daraus entstehenden Kosten sind, sofern nicht anders deklariert, im Auftrag eingerechnet. Die Reinigung und Entsorgung von bauseitig entstandener Verschmutzung und Abfall (von anderen Gewerken und/oder dem Auftraggeber), werden in Rechnung gestellt.
5.7 Die gelieferte bewegliche Ware, die nicht mit dem Bauwerk fest verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

Eigentum des Unternehmers. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts bleibt vorbehalten.


6. ABNAHME / ÜBERGABE
6.1 Nach Beendigung der Montagearbeiten ist die Arbeit vom Auftraggeber auf Qualität und Vollständigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mängel und Nachtragsarbeiten innert Wochenfrist schriftlich zuzustellen, ansonsten gilt das Werk als abgenommen.
6.2 Beschädigungen und Diebstähle, welche nach erfolgter Abnahme erfolgen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.3 Werden am Werk Ergänzungen oder Anpassungen durch Dritte vorgenommen, werden Mängelrügen nach gemeinsamer Abnahme durch Vertreter der Bauherrschaft sowie Vertreter von ITEL nicht mehr akzeptiert.


7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Die Zahlungsbedingungen werden in der Offerte oder Auftragsbestätigung definiert.
7.2 Die Berufung auf Mängel als auch die Rechnungsprüfung entbinden nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungs­bedingungen.
7.3 Skontoabzüge entfallen nach Ablauf der Zahlungsfristen. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden in Rechnung gestellt.
7.4 Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 % (OR Art. 104) auf die fällige Summe berechnet. Erste Mahnungen werden mit Fr. 20.– Mahnspesen belastet, zweite Mahnungen mit Fr. 50.–.


8. GARANTIE UND MÄNGELBEHEBUNG
8.1 Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe des Werkes.
– 2 Jahre Garantie für alle Mängel
– 5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel.
8.2 Bei Garantiefrist für Zuliefererprodukte gelten die Garantiebestimmungen der Lieferanten wie z. Bsp. für Apparate, Glas, Stein, Beleuchtung usw.
8.3 Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für:
– Mängel infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigem Heizen im Bauwerk
– Mängel infolge unsachgemässer Behandlung
– Naturbedingte Differenzen bei Massivholz, Furnier, Holzwerkstoffen, Naturstein.
8.4 Die Rechte zur Behebung von Mängeln sind in Absprache zwischen Auftraggeber und ITEL:
– Instandstellung (Reparatur)
– Preisnachlass (Minderung)

– Rücktritt / Rückbau (Wandelung).


9. NUTZUNG UND WARTUNG
9.1 Bedienungsanleitungen, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften usw. werden dem Auftraggeber nach der Bauabnahme übergeben. Revisionspläne können auf spezielles Verlangen abgegeben werden.
9.2 Die Produkte sind zur Nutzung mit Innenklima zwischen 35–65% Raumfeuchte ausgelegt. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere der Lüftungsfunktionen und deren Kontrolle.
9.3 Der Auftraggeber ist für die korrekte Wartung verantwortlich. ITEL haftet nicht für Schäden, die durch fehlende Wartung oder Wartungsfehler verursacht wurden.
9.4 Fenster und Türen sind mit hochwertigen Beschlägen ausgestattet. Damit deren Leichtgängigkeit, die einwandfreie Funktion und die Sicherheit erhalten bleibt, müssen folgende Wartungsarbeiten mindestens einmal jährlich durchgeführt werden lassen:
– Fetten oder Ölen aller beweglichen Teile und Verschlussstellen
– Verwendung von ausschliesslich säure- und harzfreiem Fett oder Öl
– prüfen aller tragenden Beschlagteile auf festen Sitz und auf Verschleiss; ggf. Befestigungsschrauben nachziehen lassen, bzw. defekte Teile austauschen lassen

– nur Reinigungs- oder Pflegemittel verwenden, welche den Korrosionsschutz der Beschlagteile nicht angreifen.


10. URHEBERRECHTE UND GERICHTSSTAND
10.1 Die durch ITEL erstellten Unterlagen sind Eigentum des Unternehmers. Sie dürfen ohne die schriftliche Zusage von ITEL nicht kopiert oder weitergegeben werden. Der Empfänger ist nur zur Verwendung der Unterlagen gemäss der vertraglichen Bestimmungen berechtigt.
10.2 Die Verletzung der Urheberrechte berechtigen ITEL zu einem Schadenanspruch in der Höhe der geleisteten Arbeit.
10.3 Abweichende Bedingungen: Mit der Auftragsbestätigung anerkennt der Auftraggeber diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jede vom Auftraggeber gewünschte Abweichung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch ITEL.
10.4 Für sämtliche Klagen sind die Gerichte am Sitz der ITEL AG Innenausbau zuständig. Es ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.